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§1 Name und Sitz |
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Der Verein führt
den Namen Sportliche Vereinigung Laatzen von 1894 e. V. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Der Verein ist
entstanden aus dem Turnerbund Laatzen von 1894, dem MTV Laatzen von 1908, dem
Sportverein Laatzen von 1912 und dem Freien Sportverein Laatzen von 1921. Sitz
des Vereins ist Laatzen. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß-Gelb. |
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§2 Zweck des Vereins |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, er wendet sich an alle Bevölkerungsschichten,
ist konfessionell, parteipolitisch und rassisch neutral und bietet die
Sportarten Fußball, Handball, Leichtathletik, Schwimmen/Wasserball, Tennis,
Tischtennis, Turnen/Gymnastik/Wandern, Volkstanz und Volleyball an. Die
Aufnahme weiterer Sportarten wird durch die Hauptversammlung beschlossen. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§3 Mitgliedschaften in Organisationen |
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| Der Verein ist
Mitglied des Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und der
für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Er regelt im
Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. |
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§4 Rechtsgrundlage |
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| Die Rechte und
Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im §3 genannten Organisationen
ausschließlich geregelt. |
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§5 Gliederung des Vereins |
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| Der Verein gliedert
sich in Abteilungen, die ausschließlich eine bestimmte Sportart betreiben
(§2). Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter und ein Fachausschuss vor,
der alle mit dieser Sportart verbundenen Fragen im Sinne dieser Satzung und
der des zuständigen Fachverbandes nach den Beschlüssen der Hauptversammlung
regelt. |
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§6 Erwerb der Mitgliedschaft |
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| Die Mitgliedschaft
kann jede natürliche Person vom vollendeten 2. Lebensjahr an auf Antrag
erwerben. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist nach dem BGB die erforderliche
Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird
durch Abgabe einer Eintrittserklärung erworben. Die Aufnahme ist erst
rechtswirksam, wenn die Einzugsermächtigung zur Abbuchung des Beitrages von
einem Konto unterschrieben vorliegt und der Vorstand nicht innerhalb von drei
Monaten widerspricht. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so steht dem
Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig
entscheidet. Das Stimmrecht erhalten die Mitglieder drei Monate nach
Erklärung des Eintritts, bei Widerspruch durch den Vorstand nach endgültiger
Entscheidung des Ehrenrates. |
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§7 Ehrenmitglieder |
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Personen,
die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient
gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des
Vereins kostenlosen Zutritt. Vereinsvorsitzende,
die sich durch jahrelangen Einsatz besonders um die Förderung des Sports
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden
haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand, sind von der Beitragszahlung befreit
und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins kostenlosen Zutritt. |
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§8 Erlöschen der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft
erlischt
Durch
das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die noch bestehenden
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Ausschließungsgründe
sind
Dem
betroffenen Mitglied ist der Ausschlussbeschluss unter Hinweis auf das
Einspruchsrecht vor dem Ehrenrat schriftlich innerhalb eines Monats
mitzuteilen. Die Entscheidung des Ehrenrates nach einer mündlichen
Verhandlung ist endgültig. |
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§9 Rechte der Mitglieder |
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Die
Vereinsmitglieder sind berechtigt
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§10 Pflichten der Mitglieder |
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Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
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§11 Organe des Vereins |
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Organe
des Vereins sind:
Die Mitgliedschaft zu dem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Vergütungen können nur nach Beschluss der Hauptversammlung gezahlt werden. |
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§12 Hauptversammlung |
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Die den Mitgliedern
zustehenden Rechte werden in der Hauptversammlung als oberstes Organ des
Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 15 Jahre haben eine Stimme.
Übertragungen von Stimmrecht ist unzulässig. Die
Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung
statt. Der Termin ist acht Wochen vorher im amtlichen Mitteilungsblatt der
Stadt Laatzen bekannt zu geben. Die
Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstands durch Veröffentlichung im
amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laatzen mit der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung mit einer Frist von mindesten zwei Wochen. Anträge
zur Tagesordnung und Änderungen zum Vorstand sind mindestens eine Woche vor
der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche
Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund
vorliegt oder 20% der Mitglieder die Einberufung beantragen. Den
Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des
Vorstandes. |
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§13 Aufgaben der Hauptversammlung |
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Der Hauptversammlung
steht die oberste Entscheidung in den Vereinsangelegenheiten zu. Aufgabe der
Hauptversammlung ist:
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§14 Vorstand |
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Der Vorstand setzt
sich zusammen aus:
Vorstand
im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden
und der Schatzmeister; je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren nach folgender
Maßnahme gewählt:
Die
Leiter der Sportabteilungen werden in den Abteilungsversammlungen gewählt und
sind durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Sie können sich in
Vorstandssitzungen durch ein Mitglied des Fachausschusses stimmberechtigt
vertreten lassen. Die Abteilungsversammlungen sind jährlich im letzten
Vierteljahr vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Das Wahlergebnis
ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der
Jugendleiter und die Jugendleiterin werden in der Jugendversammlung gewählt
und sind durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen. |
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§15 Fachausschüsse |
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| Zur Organisation und
Durchführung des Sportbetriebes in den verschiedenen Abteilungen sind
Fachausschüsse zu wählen. Die Wahl der Fachausschüsse erfolgt in den
Abteilungsversammlungen vor der Jahreshauptversammlung. Neben den
Fachausschüssen der Sportabteilungen ist ein Jugendausschuss nach der
Jugendordnung zu wählen. Die Größe der Fachausschüsse wird von den
zuständigen Abteilungsversammlungen festgelegt. |
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§16 Ehrenrat |
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| Dem Ehrenrat gehören 5 Mitglieder an, von denen mindestens 3 eine Verhandlung wahrnehmen müssen. Die Mitglieder und Vertreter werden durch die Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen über 40 Jahre alt sein und dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Der Ehrenrat entscheidet verbindlich über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. | ||||||||||||||
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§17 Kassenprüfer |
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| Die von der
Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählten Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung
vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll festzuhalten und
dem Vorsitzenden zu übergeben. Die Kassenprüfer geben einen Bericht in der
Jahreshauptversammlung und können Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters
stellen. |
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§18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe |
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Die Hauptversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß mit der Bekanntgabe der
Tagesordnung gemäß §12 dieser Satzung erfolgt ist. Sämtlich Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung
geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht eine andere
Abstimmungsart beantragt wird. Über
sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Diese
Protokolle sind in einer gesonderten Mappe zu sammeln. Ein Protokoll muss
Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und deren
Abstimmungsergebnis enthalten. Die
übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als
die Hälfte der gewählten Gesamtmitglieder erschienen sind und die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß,
wenn sie mindestens sechs Tage vor dem Versammlungszeitpunkt mündlich
ergangen ist. |
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§19 Satzungsänderungen |
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| Anträge auf
Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der
Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Zur
Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich. |
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§20 Auflösung des Vereins |
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| Über die Auflösung
des Vereins beschließen zwei Hauptversammlungen, die zeitlich mindestens eine
Woche auseinanderliegen müssen, jeweils mit einer Mehrheit von 4/5 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Aufhebung oder Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins der Stadt Laatzen zu, die es ausschließlich für die Förderung der
körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen,
Spiel, Sport) im Sinne des §17 Absatz 3 Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes
zu verwenden hat. |
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§21 Geschäftsjahr |
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| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||||||||||||||
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Stand: 29. Januar 1988 |
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