§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportliche Vereinigung Laatzen von 1894 e. V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Der Verein ist entstanden aus dem Turnerbund Laatzen von 1894, dem MTV Laatzen von 1908, dem Sportverein Laatzen von 1912 und dem Freien Sportverein Laatzen von 1921. Sitz des Vereins ist Laatzen. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß-Gelb.  

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er wendet sich an alle Bevölkerungsschichten, ist konfessionell, parteipolitisch und rassisch neutral und bietet die Sportarten Fußball, Handball, Leichtathletik, Schwimmen/Wasserball, Tennis, Tischtennis, Turnen/Gymnastik/Wandern, Volkstanz und Volleyball an. Die Aufnahme weiterer Sportarten wird durch die Hauptversammlung beschlossen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§3 Mitgliedschaften in Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und der für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.  

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.  

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die ausschließlich eine bestimmte Sportart betreiben (§2). Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter und ein Fachausschuss vor, der alle mit dieser Sportart verbundenen Fragen im Sinne dieser Satzung und der des zuständigen Fachverbandes nach den Beschlüssen der Hauptversammlung regelt.  

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person vom vollendeten 2. Lebensjahr an auf Antrag erwerben. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist nach dem BGB die erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer Eintrittserklärung erworben. Die Aufnahme ist erst rechtswirksam, wenn die Einzugsermächtigung zur Abbuchung des Beitrages von einem Konto unterschrieben vorliegt und der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Das Stimmrecht erhalten die Mitglieder drei Monate nach Erklärung des Eintritts, bei Widerspruch durch den Vorstand nach endgültiger Entscheidung des Ehrenrates.  

§7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins kostenlosen Zutritt.

Vereinsvorsitzende, die sich durch jahrelangen Einsatz besonders um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand, sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins kostenlosen Zutritt.  

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.  

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Ausschließungsgründe sind

- wenn die in §10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt  werden  
- wenn das Mitglied seine Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung 12 Monate nicht erfüllt hat  
- wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt.  

Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschlussbeschluss unter Hinweis auf das Einspruchsrecht vor dem Ehrenrat schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Entscheidung des Ehrenrates nach einer mündlichen Verhandlung ist endgültig.  

§9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt

- durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Hauptversammlung  teilzunehmen. Zur Ausübung des     Stimmrechts sind alle Mitglieder ab 15 Jahren berechtigt.  
- die Einrichtungen und Geräte des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu     benutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,  
- von dem Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.  

§10 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet

- die Satzung des Vereins zu achten 
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln 
- die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten 
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidungen zu unterwerfen. 

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Hauptversammlung - der Vorstand
- die Fachausschüsse (Abteilungen)   - der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu dem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Vergütungen können nur nach Beschluss der Hauptversammlung gezahlt werden.

§12 Hauptversammlung

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Hauptversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 15 Jahre haben eine Stimme. Übertragungen von Stimmrecht ist unzulässig.

Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung statt. Der Termin ist acht Wochen vorher im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laatzen bekannt zu geben.

Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstands durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laatzen mit der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Frist von mindesten zwei Wochen.

Anträge zur Tagesordnung und Änderungen zum Vorstand sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Mitglieder die Einberufung beantragen.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.  

§13 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung steht die oberste Entscheidung in den Vereinsangelegenheiten zu. Aufgabe der Hauptversammlung ist:

- Entgegennahme der Berichte der Organe   - Wahl des Vorstandes 
- Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter   - Wahl des Ehrenrates
- Wahl der Kassenprüfer   - Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden  
- Festsetzung der Vereinsbeiträge   Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung  
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlags   Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Sportarten  
- Satzungsänderungen

§14 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorsitzenden   - zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister   - dem Mitgliedswart  
- dem Pressewart   - den Leitern der Sportabteilungen nach §2  
- der Frauenwartin - dem Jugendleiter  
- der Jugendleiterin - dem Protokollführer  
- dem Sozialwart   - den Ehrenvorsitzenden.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister; je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren nach folgender Maßnahme gewählt:

- In Jahren mit gerader Jahreszahl: Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, Mitgliedswart, Sozialwart  
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl: ein stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Pressewart, Frauenwartin, Protokollführer.  

Die Leiter der Sportabteilungen werden in den Abteilungsversammlungen gewählt und sind durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Sie können sich in Vorstandssitzungen durch ein Mitglied des Fachausschusses stimmberechtigt vertreten lassen. Die Abteilungsversammlungen sind jährlich im letzten Vierteljahr vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden in der Jugendversammlung gewählt und sind durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen.  

§15 Fachausschüsse

Zur Organisation und Durchführung des Sportbetriebes in den verschiedenen Abteilungen sind Fachausschüsse zu wählen. Die Wahl der Fachausschüsse erfolgt in den Abteilungsversammlungen vor der Jahreshauptversammlung. Neben den Fachausschüssen der Sportabteilungen ist ein Jugendausschuss nach der Jugendordnung zu wählen. Die Größe der Fachausschüsse wird von den zuständigen Abteilungsversammlungen festgelegt.  

§16 Ehrenrat

Dem Ehrenrat gehören 5 Mitglieder an, von denen mindestens 3 eine Verhandlung wahrnehmen müssen. Die Mitglieder und Vertreter werden durch die Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen über 40 Jahre alt sein und dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Der Ehrenrat entscheidet verbindlich über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.

§17 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll festzuhalten und dem Vorsitzenden zu übergeben. Die Kassenprüfer geben einen Bericht in der Jahreshauptversammlung und können Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters stellen.  

§18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß mit der Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß §12 dieser Satzung erfolgt ist. Sämtlich Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht eine andere Abstimmungsart beantragt wird.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Diese Protokolle sind in einer gesonderten Mappe zu sammeln. Ein Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnis enthalten.

Die übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte der gewählten Gesamtmitglieder erschienen sind und die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens sechs Tage vor dem Versammlungszeitpunkt mündlich ergangen ist.  

§19 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.  

§20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließen zwei Hauptversammlungen, die zeitlich mindestens eine Woche auseinanderliegen müssen, jeweils mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Laatzen zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des §17 Absatz 3 Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.  

§21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Stand: 29. Januar 1988

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